{"id":15098,"date":"2024-12-03T18:11:58","date_gmt":"2024-12-03T16:11:58","guid":{"rendered":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=15098"},"modified":"2024-12-03T18:11:59","modified_gmt":"2024-12-03T16:11:59","slug":"macht-oder-voelkerrecht-was-zaehlt-in-der-welt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=15098","title":{"rendered":"Macht oder V\u00f6lkerrecht \u2013 was z\u00e4hlt in der Welt?"},"content":{"rendered":"<p><em>Norman Paech.<\/em><strong> In Zeiten des immer noch nicht \u00fcberwundenen Kolonialismus und eines neu entfachten Imperialismus zur Sicherung der Weltherrschaft, der die Militarisierung der Gesellschaften und die Kriegsgefahr zwischen den Staaten vorantreibt, droht das V\u00f6lkerrecht zu einer leeren Proklamation zu verkommen. <\/strong><!--more--><\/p>\n<p><em>Bush gegen\u00fcber w\u00fcrde ich nicht als extremer Legalist auftreten. Ich w\u00fcrde ihm davon abraten, seine Politik ausschlie\u00dflich an den UN auszurichten. Das V\u00f6lkerrecht ist keineswegs die Bibel, und die Vereinten Nationen werden nicht retten k\u00f6nnen. Deshalb ist es manchmal leider notwendig, die UN-Charta zu brechen. Kurzum, ich w\u00fcrde dem m\u00e4chtigsten Mann der USA sagen, er solle sich als Pr\u00e4sident einer Supermacht einen Handlungsspielraum bewahren. Und dann verantwortungsvoll handeln.<\/em><\/p>\n<p>Dies antwortete der international angesehene V\u00f6lkerrechtler Martti Koskenniemi, langj\u00e4hriger Berater des finnischen Au\u00dfenministeriums, auf die Frage der Zeitung Die ZEIT am 9. Dezember 2004: \u201cAngenommen, Sie w\u00fcrden den wiedergew\u00e4hlten Pr\u00e4sidenten Bush beraten: Was w\u00fcrden Sie ihm empfehlen?\u201d<\/p>\n<p>Wir wissen, wie Bush auch ohne diesen Rat seinen \u201cHandlungsspielraum\u201d im M\u00e4rz 2003 im Irak genutzt hat. Durch den offen v\u00f6lkerrechtswidrigen \u00dcberfall der USA auf den Irak wurden \u00fcber eine Million Iraker get\u00f6tet, mehr als vier Millionen, ein Sechstel der Bev\u00f6lkerung, vertrieben. Bis heute hungern Millionen Menschen im Irak, und die H\u00e4lfte der knapp 30 Millionen Iraker lebt in \u00e4u\u00dferster Armut. Obwohl die irakische Regierung die US-Armee wiederholt aufgefordert hat, das Land zu verlassen, sind immer noch etwa 2.500 Soldaten an verschiedenen Standorten stationiert. Bush wurde wegen dieses schweren Kriegsverbrechens niemals zur Rechenschaft gezogen.<\/p>\n<p>Dieser offene Bruch des V\u00f6lkerrechts war nicht die Ausnahme in der US-amerikanischen Au\u00dfenpolitik, sondern eher die Regel. Ihre zahllosen milit\u00e4rischen Interventionen in fremde L\u00e4nder seit dem Zweiten Weltkrieg1 folgten in den seltensten F\u00e4llen den Regeln der UN-Charta und des internationalen Rechts, sondern den Regeln der eigenen Interessen. Der \u00bbV\u00f6lkerrechtsnihilismus\u00ab ist auch nicht erst mit Pr\u00e4sident Donald Trump ins Wei\u00dfe Haus eingezogen, wie es die zahlreichen Reaktionen in der hiesigen Literatur vermuten lassen.2 Schon lange vor Trump wurde der Vorrang der eigenen Interessen vor dem Recht auch \u00f6ffentlich propagiert. Der Untergang der Sowjetunion Ende 1991 befreite die USA in der Entfaltung und Legitimierung ihrer hegemonialen Weltordnungsplanung von dem bis dahin st\u00e4rksten Rivalen und den Schranken der von ihr einst selbst errichteten V\u00f6lkerrechtsordnung. Dabei wurden die Interessen je nach Gelegenheit \u00f6konomisch oder sicherheits- politisch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sehr konkret und realistisch formulierte Samuel Huntington die Ziele dieser Politik:<\/p>\n<p><em>die Interessen amerikanischer Unternehmen unter den Schlagw\u00f6rtern \u203afreier Handel\u2039 und \u203aoffene M\u00e4rkte\u2039 zu f\u00f6rdern; die Politik der Weltbank und des Internationalen W\u00e4hrungsfonds so zu gestalten, dass diese eben diesen Unternehmensinteressen dient; (\u2026) andere Staaten zu zwingen, eine Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik zu verfolgen, die amerikanischen Wirtschaftsinteressen entgegenkommt; amerikanische Waffenverk\u00e4ufe ins Ausland zu f\u00f6rdern, w\u00e4hrend sie gleichzeitig vergleichbare Verk\u00e4ufe seitens anderer Staaten zu verhindern suchen; (\u2026) bestimmte L\u00e4nder als \u203aSchurkenstaaten\u2039 einzustufen und sie damit aus globalen Institutionen auszuschlie\u00dfen, weil sie sich weigern, amerikanischen W\u00fcnschen nachzugeben.3<\/em><\/p>\n<p>Die drei letzten gro\u00dfen Kriege der USA gegen Jugoslawien, Afghanistan und den Irak haben nicht nur die Landkarte des Nahen und Mittleren Ostens entscheidend ver\u00e4ndert. Hier wurden Protektorate eingerichtet und \u2013 in Pal\u00e4stina \u2013 ein permanenter Kriegszustand gesch\u00fcrt, die jede Berufung auf das Recht als verlogen, ja zynisch erscheinen l\u00e4sst. Die Rekolonisierung des Mittleren Ostens, das hei\u00dft die Wiederausrichtung seiner Wirtschaftsstruktur und seiner Reichtumsquellen auf die Interessen der USA, war ohne eine Lockerung zentraler Prinzipien des V\u00f6lkerrechts nicht zu erreichen. So diente der Angriff auf das World Trade Center am 11. September 2001 der US-F\u00fchrung zur Ausrufung des weltweiten Ausnahmezustandes, mit dem sie sich erm\u00e4chtigte, unter dem Diktat des Terrors zur Verteidigung einer Weltordnung aufzutreten, in der von jetzt ab sie allein die Feinde der zivilisierten Welt definiert und bek\u00e4mpft. Damit beanspruchte die US-Administration drastische Revisionen an den \u00fcberkommenen Regeln der Friedenssicherung f\u00fcr sich.4 Es mehren sich die Stimmen, die zumindest das zentrale Prinzip der UN-Charta, das Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4, f\u00fcr tot erkl\u00e4ren.5 Die seit 1945 entwickelten Prinzipien werden nicht l\u00e4nger als richtungsweisend f\u00fcr die Weiterentwicklung des V\u00f6lkerrechts erachtet, sondern unter dem Vorwurf ihrer Ineffizienz und Ohnmacht angesichts der neuen Gefahren einer radikalen Umwertung unterworfen.<\/p>\n<p><strong>Regelbasierte Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>An die Stelle der V\u00f6lkerrechtsordnung ist inzwischen die \u201cregelbasierte Ordnung\u201d getreten, die auch der deutschen Au\u00dfenpolitik zu ihrer zweifelhaften Legitimation dient. Sie hat den Vorzug, dass sie die weitgehend selbst definierten Regeln besser mit den eigenen Interessen verbinden kann. Dabei werden altbekannte oder auch neue Konstruktionen entwickelt, die alle das Ziel haben, die strengen Grenzen des strikten Gewaltverbots zu lockern, um den einzelnen Staaten die eigene Entscheidung \u00fcber den Einsatz der Gewalt zur\u00fcckzugeben, so wie sie sie vor dem Zweiten Weltkrieg als Ausdruck ihrer Souver\u00e4nit\u00e4t gehabt hatten. So m\u00fcssen die \u201chumanit\u00e4re Intervention\u201d, die \u201cpr\u00e4emptive Verteidigung\u201d oder die \u201cresponsibility to protect\u201d je nach Lage und Erfordernis dazu herhalten, Ausnahmen vom Gewaltverbot zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die \u201chumanit\u00e4re Intervention\u201d wurde vor allem zur Legitimierung des \u00dcberfalls der NATO auf Jugoslawien 1999 benutzt, ein v\u00f6lkerrechtswidriger Angriff auf einen souver\u00e4nen Staat, wie sp\u00e4ter vom damaligen Bundeskanzler Schr\u00f6der freim\u00fctig einger\u00e4umt wurde.6 Es lag kein Mandat des UN-Sicherheitsrats vor, und die behauptete humanit\u00e4re Katastrophe, die verhindert werden m\u00fcsse, war eine Erfindung mit gef\u00e4lschten Beispielen.7 Das britische Foreign Office hatte schon Jahre zuvor mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung auf die Untauglichkeit dieser Legitimation als Ausnahme vom Gewaltverbot hingewiesen:<\/p>\n<p><em>Die \u00fcberw\u00e4ltigende Mehrheit der zeitgen\u00f6ssischen Rechtsmeinung spricht sich gegen die Existenz eines Rechts zur (einseitigen) humanit\u00e4ren Intervention aus, u. zw. aus drei Gr\u00fcnden: erstens enthalten die UN-Charta und das V\u00f6lkerrecht insgesamt offensichtlich kein spezifisches der- artiges Recht; zweitens liefert die Staatenpraxis in den letzten zweihundert Jahren und besonders nach 1945 allenfalls eine Hand voll wirklicher F\u00e4lle einer humanit\u00e4ren Intervention, wenn \u00fcberhaupt \u2013 wie die meisten meinen; und schlie\u00dflich, aus Gr\u00fcnden der Vorsicht, spricht die M\u00f6glichkeit des Missbrauchs stark dagegen, ein solches Recht zu schaffen.8<\/em><\/p>\n<p>Die \u201cpr\u00e4emptive Verteidigung\u201d ist nichts anderes als die Vorverlagerung der milit\u00e4rischen Verteidigung in eine Situation, die nicht bereits ein Angriff oder ein unmittelbar bevorstehender Angriff (pr\u00e4ventive Verteidigung) ist, wie in Art. 51 UN- Charta gefordert. Die Verteidigung soll pr\u00e4emptiv schon im Vorfeld eines solchen Angriffs zur Abwehr einer abstrakten Bedrohungslage erlaubt sein. Insbesondere die USA vertreten diese Erweiterung ihres Verteidigungsradius und haben sie in ihre \u201cNationale Sicherheitsstrategie\u201d aus den Jahren 2002 und 2006 eingebaut. Die \u00fcberwiegende rechtswissenschaftliche Literatur ist jedoch skeptisch gegen\u00fcber dieser Ausdehnung des in Art. 51 UN-Charta gesteckten Verteidigungsrahmens und lehnt ihn ab.9 Welche zynischen Kriege aus dieser \u201cLegitimation\u201d entstehen k\u00f6nnen, zeigt der ebenfalls v\u00f6lkerrechtswidrige \u00dcberfall der USA auf den Irak im M\u00e4rz 2003.<\/p>\n<p>Die \u201cresponsibility to protect\u201d ist ein Konzept,10 welches im Auftrag des damaligen UN-Generalsekret\u00e4rs Kofi Anan entwickelt wurde, um milit\u00e4rische Interventionen einzelner Staaten unter Umgehung des UN-Sicherheitsrats (Beispiel Jugoslawien 1999) zu verhindern. Es postuliert eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass jeder Staat verpflichtet ist, seine Bev\u00f6lkerung vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu sch\u00fctzen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, so habe die internationale Gemeinschaft die Verantwortung, den Staat bei seinen Aufgaben zu unterst\u00fctzen und gegebenenfalls selbst kollektive Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen. Ausdr\u00fccklich wird jedoch betont, dass dabei jeder Eingriff in die Souver\u00e4nit\u00e4t eines Staates des Mandats des UN-Sicherheitsrats bedarf. Dennoch wird versucht, mit diesem Konzept den Sicherheitsrat zu umgehen. Die Intervention einiger NATO- Staaten in Libyen im M\u00e4rz 2011 ist hierf\u00fcr ein Beispiel. Es lag zwar ein Mandat des UN-Sicherheitsrats vor, welches die Staaten aufforderte, eine Flugverbotszone \u00fcber Libyen zu errichten und \u201calle notwendigen Ma\u00dfnahmen zum Schutze der Bev\u00f6lkerung\u201d zu ergreifen.11 Dieses Mandat verbot aber ausdr\u00fccklich die Entsendung von Besatzungstruppen und erstreckte sich nicht auf die Verl\u00e4ngerung des Mandats bis zur Eliminierung von Libyens Pr\u00e4sidenten Muammar Gaddafi Ende Oktober 2011. Allgemein wird diese Intervention als ein Anwendungsfall der Responsibility-Formel pr\u00e4sentiert,12 um den v\u00f6lkerrechtswidrigen Missbrauch des Mandats zu verdecken.<\/p>\n<p>Hinter all diesen Konzepten und Konstruktionen steht der Kampf um die Wirksamkeit und Reichweite des zwingenden Gewaltverbots durch Art. 2 Z. 4 UN-Charta. Kofi Annan hatte die Umgehung des Sicherheitsrats durch die NATO im Jugoslawienkrieg f\u00fcr die Zukunft mit der Formel der \u201cresponsibility to protect\u201d zu blockieren versucht. Kurz zuvor hatte sich die NATO jedoch bereits auf dem Gipfeltreffen des Nordatlantikrats im April 1999 \u2013 noch w\u00e4hrend der Kampfhandlungen \u2013 in ihrem Neuen Strategischen Konzept auf die Relativierung des Gewaltverbots mit der schlichten Formel geeinigt: \u201cMit der UNO, wenn m\u00f6glich, ohne die UNO, wenn n\u00f6tig\u201d13.<\/p>\n<p>1 Vgl. William Blum, Killing Hope. Zerst\u00f6rung der Hoffnung. Bewaffnete Interventionen der USA und des CIA seit dem 2. Weltkrieg, Frankfurt a. M. 2008<\/p>\n<p>2 Vgl. Stefan Talmon, \u201cDie USA unter Pr\u00e4sident Donald Trump: Totengr\u00e4ber des V\u00f6lkerrechts\u201d, in: verfassungsblog.de, 27. M\u00e4rz 2019; Christian Schaller, \u201c\u2018America First\u2019 \u2013 Wie Pr\u00e4sident Trump das V\u00f6lkerrecht strapaziert\u201d, SWP- Studie, 27. Dezember 2019, <a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/10.18449\/2019S27\/\">https:\/\/www.swp-berlin.org\/10.18449\/2019S27\/<\/a>; Ronen Steinke, Macht vor Recht, in: SZ digitale Ausgabe, 30. April 2019, https:\/\/ sz.de\/1.4425898<\/p>\n<p>3 Samuel P. Huntington, \u201cDie einsame Supermacht\u201d, in: Foreign Affairs, March\/ April 1999, deutsch in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik, 5\/1999, S. 548 ff.<\/p>\n<p>4 So vor allem in der \u201cNational Security Strategy\u201d vom September 2002.<\/p>\n<p>5 So z. B. Michael J. Glennon, \u201cHow War Left the Law Behind\u201d, in: New York Times, 21. November 2002, S. A 33; Michael J. Glennon, \u201cShowdown at Turtle Bay. Why the Security Council Failed\u201d, in: Foreign Affairs, May\/June 2003, S. 3 ff.<\/p>\n<p>6 Vgl. <a href=\"https:\/\/www.merkur.de\/politik\/krim-krise-altkanzler-schroeder-kritisiert\">https:\/\/www.merkur.de\/politik\/krim-krise-altkanzler-schroeder-kritisiert<\/a>&#8211;<\/p>\n<p>7 Norman Paech, \u201c24. M\u00e4rz 1999: Bombardierung Jugoslawiens\u201d, in: NachDenkSeiten, 2. M\u00e4rz 2024, <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=111879\">http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=111879<\/a><\/p>\n<p>8 UK Foreign Office Policy Document No. 148, British Yearbook of International Law, 57\/1986, S. 614<\/p>\n<p>9 Vgl. \u201cDas Konzept der pr\u00e4emptiven Selbstverteidigung aus Sicht der internationalen v\u00f6lkerrechtlichen Literatur\u201d, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 \u2013 3000-049\/07<\/p>\n<p>10 \u201cResponsibility to Protect\u201d, Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty, Ottawa 2001<\/p>\n<p>11 Vgl. UN-Resolution 1973 (2002) vom 17. M\u00e4rz 2011<\/p>\n<p>12 Vgl. Global Centre for the Responsibility to Protect, \u201cLibya and the Responsibility to Protect\u201d, Occasional Paper, 5. Oktober 2012, <a href=\"https:\/\/www.globalr2p.org\/publications\/libya-and-the-responsibility-to-protect\/\">https:\/\/www.globalr2p.org\/publications\/libya-and-the-responsibility-to-protect\/<\/a><\/p>\n<p><em>#Titelbild: Kampfeinsatz eines Geschwaders der US Air Force w\u00e4hrend des ersten Irakkriegs (Operation Desert Storm) anfangs der 1990er Jahre gegen sich zur\u00fcckziehende Kr\u00e4fte der irakischen Armee. Quelle: <\/em><a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:USAF_F-16A_F-15C_F-15E_Desert_Storm_edit2.jpg?uselang=de\"><em>Wikimedia<\/em><\/a><em>; Lizenz: Public Domain, <\/em><a href=\"https:\/\/www.hintergrund.de\/globales\/kriege\/macht-oder-voelkerrecht-was-zaehlt-in-der-welt\/attachment\/usaf_f-16a_f-15c_f-15e_desert_storm_edit2\/\"><em>Mehr Infos<\/em><\/a><\/p>\n<p><em>Quelle: <\/em><a href=\"https:\/\/www.hintergrund.de\/globales\/kriege\/macht-oder-voelkerrecht-was-zaehlt-in-der-welt\/\"><em>hintergrund.de&#8230;<\/em><\/a><em> vom 3. Dezember 2024\u00a0 <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Norman Paech. 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