{"id":2975,"date":"2018-01-11T15:56:29","date_gmt":"2018-01-11T13:56:29","guid":{"rendered":"http:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=2975"},"modified":"2018-01-19T17:18:49","modified_gmt":"2018-01-19T15:18:49","slug":"arbeiterinnenrechte-in-der-schweiz-das-maerchen-vom-kuendigungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=2975","title":{"rendered":"Arbeiter*innenrechte in der Schweiz. Das M\u00e4rchen vom K\u00fcndigungsschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong> 2010 wurde Hans Oppliger, Drucker bei der Edipresse-Gruppe im waadtl\u00e4ndischen Bussigny und Mitglied der Bewegung f\u00fcr den Sozialismus, entlassen. Dies obwohl er laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV) als gew\u00e4hlter Vertreter der Belegschaft<!--more--> im Stiftungsrat der betriebseigenen Pensionskasse vor einer K\u00fcndigung h\u00e4tte gesch\u00fctzt sein sollen. Im September 2017 wurde das rechtswidrige Urteil vom Bundesgericht best\u00e4tigt. Dieses Fallbeispiel zeigt eindr\u00fccklich auf, was der b\u00fcrgerliche Staat in der Schweiz von Arbeiter*innenrechten h\u00e4lt, und dass die hiesigen Gerichte sich nicht zu Schade sind rechtliche Bestimmungen zum Wohle der Unternehmen zu \u00fcbergehen. Wir ver\u00f6ffentlichen hier einen offenen Brief von solidarischen Juristen, die zusammen mit Hans Oppliger f\u00fcr die Einhaltung der Arbeiter*innenrechte in der Schweiz k\u00e4mpfen. (Red. BfS)<\/strong><\/p>\n<p>Von Christian Dandr\u00e8s, Maurizio Locciola, Eric Maugu\u00e9, Romolo Molo<\/p>\n<p><strong>Die Entlassung von Hans Oppliger<\/strong><\/p>\n<p>Hans Oppliger war von 1979 bis 2009 als Rollenoffsetdrucker f\u00fcr die Edipresse-Gruppe t\u00e4tig, welche sich 2009 Tamedia angen\u00e4hert hat und 2013 von diesem Konzern \u00fcbernommen wurde. Er war Pr\u00e4sident des Sektors Druck der Gewerkschaft Comedia, die mittlerweile in der Gewerkschaft Syndicom aufgegangen ist. Nachdem er jahrelang Pr\u00e4sident der Betriebskommission war, wurde er 2005 als Vertreter der Versicherten in den Stiftungsrat der Vorsorgestiftung von Edipresse gew\u00e4hlt und 2009 f\u00fcr vier Jahre wiedergew\u00e4hlt. Er wehrte sich mit Erfolg gegen die Senkung von Leistungen und vom Umwandlungssatz, welche seine Pensionskasse damals ins Auge fasste. Er forderte, dass bei Bedarf die parit\u00e4tischen Beitr\u00e4ge erh\u00f6ht werden, damit die Leistungen auch im Fall einer Senkung des Umwandlungssatzes beibehalten werden konnten. Im Herbst 2009 beschloss die Edipresse-Gruppe auf Druck von Tamedia die Streichung von etwa hundert Stellen, um die Rentabilit\u00e4t der Gruppe weiter zu st\u00e4rken. Wie nicht anders zu erwarten, nutzte Edipresse\/Tamedia diese Gelegenheit, Hans Oppliger vor die T\u00fcr zu stellen. Der damals geltende Gesamtarbeitsvertrag enthielt folgende Bestimmungen zum Schutz gew\u00e4hlter Vertreter der Arbeitnehmenden:<\/p>\n<p>Nun ist es in der Schweiz <em>\u00e4usserst selten<\/em>, dass ein gew\u00e4hlter Personalvertreter es wagt, seinem Arbeitgeber die Stirn zu bieten, wie es Hans Oppliger getan hat, indem er sich mit Erfolg gegen die Senkung des Umwandlungssatzes gewehrt hatte. Er hat daf\u00fcr teuer bezahlt. Nach dreissig Dienstjahren, in denen er stets qualitativ hochstehende Arbeit leistete, wie es sowohl seine Kolleginnen und Kollegen als auch sein Arbeitgeber anerkennen, wurde er entlassen. Die erste schriftliche Mitteilung erreichte Hans Oppliger nicht rechtsg\u00fcltig, da er zu diesem Zeitpunkt krank war.<\/p>\n<p>Diese erste K\u00fcndigung war zwar nichtig, jedoch hatte der Arbeitgeber schriftlich kundgetan, dass er Hans Oppliger entlassen wolle, sobald dieser wieder arbeitsf\u00e4hig sein w\u00fcrde. Hans Oppliger verlangte im November 2009 unverz\u00fcglich die Anwendung des im GAV vorgesehenen Verfahrens. Noch w\u00e4hrend seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit erhielt er zwei weitere Schreiben, in denen der Arbeitgeber seine Absicht mitteilte, \u201esobald wie m\u00f6glich die K\u00fcndigung auszusprechen\u201c. Dennoch wurde Hans Oppliger im April 2010, nach Wiederaufnahme der Arbeit, erneut zu einer Aussprache eingeladen, wobei die Firma sich jedoch weigerte, das GAV-Verfahren anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgerliche Gerichte gegen die Arbeiter*innen<\/strong><\/p>\n<p>Hans Oppliger focht die K\u00fcndigung als nicht GAV-konform an und forderte subsidi\u00e4r eine Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung. Im Fall einer Wiedereinstellung h\u00e4tte er selbstverst\u00e4ndlich auf den Sozialplan verzichtet. Alle Begehren wurden durch die Waadtl\u00e4nder Gerichte sowie k\u00fcrzlich auch durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. September 2017 (BGE 4A_656\/2016, mit Hinweisen) abgewiesen.<\/p>\n<p>Hans Oppliger hatte von Anfang an auf die Einhaltung des GAV-Verfahrens gepocht. Trotzdem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass er diese Forderung <em>w\u00e4hrend seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit h\u00e4tte wiederholen m\u00fcssen<\/em>, also nach jedem der beiden Schreiben seines Arbeitgebers. Dies obwohl die Firma klargemacht hatte, dass sie ihn sobald wie m\u00f6glich wieder entlassen wollte! Die diesbez\u00fcgliche Haltung des Bundesgerichts zeichnet sich, gelinde gesagt, durch \u00fcberspitzen Formalismus aus. Zudem f\u00fchrt das Bundesgericht aus, die betreffende GAV-Bestimmung sei nicht dazu bestimmt, \u201e<em>den betroffenen Arbeitnehmenden und den GAV-Vertragsparteien eine Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess der Arbeitgeberfirma zu erm\u00f6glichen<\/em>\u201c. Laut Bundesgericht schreibt der GAV dem Arbeitgeber \u201e<em>lediglich vor, die K\u00fcndigung im Voraus anzuk\u00fcndigen, damit gepr\u00fcft werden k\u00f6nne, dass die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde nichts mit der T\u00e4tigkeit des Betroffenen als Personalvertreter zu tun haben<\/em>\u201c. Im Gegensatz zum Verfahren bei Massenentlassungen (durch Art. 335d ff Obligationenrecht vorgeschrieben) erm\u00f6glicht die GAV-Bestimmung laut Bundesgericht den Arbeitnehmenden keineswegs, \u201e<em>effektiv auf den Entscheidungsprozess betreffend die geplante Massenentlassung einzuwirken.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Die Gerichte gingen in ihrer Weltfremdheit sogar soweit, von Hans Oppliger zwei Wiederholungen seiner Forderung nach einer Aussprache zur geplanten Entlassung selbst w\u00e4hrend seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit zu verlangen. Dies obwohl ihm die Firma im Voraus schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hatte, die K\u00fcndigung sobald wie m\u00f6glich wieder auszusprechen. Es zeigt sich: Die genannte GAV-Bestimmung ist ein Fetzen Papier, welcher gew\u00e4hlte Arbeitervertreter v\u00f6llig schutzlos l\u00e4sst.<\/p>\n<p>In einem zweiten Teil seines Entscheides best\u00e4tigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber bei K\u00fcndigungen, die erwiesenermassen <em>aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden <\/em>erfolgen, praktisch immer berechtigt ist, einen gew\u00e4hlten Personalvertreter zu entlassen. Dabei st\u00fctzt sich das Gericht auf einen fr\u00fcheren Entscheid: Es gab sich damals besorgt, dass bei allenfalls verst\u00e4rktem K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr gew\u00e4hlte Personalvertreter stattdessen andere, <em>sozial benachteiligte <\/em>Personen entlassen werden m\u00fcssten, wodurch der K\u00fcndigungsschutz zu Ungerechtigkeiten f\u00fchren w\u00fcrde. Das Bundesgericht \u201e<em>vergisst<\/em>\u201c dabei, dass die Arbeitnehmenden ihre Vertreter <em>frei w\u00e4hlen <\/em>und somit kollektiv und bewusst entscheiden, wer von ihnen gesch\u00fctzt sein soll und wer es also wagen kann, seinem Arbeitgeber falls n\u00f6tig zu widersprechen.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigungsschutz in der Schweiz? Fehlanzeige!<\/strong><\/p>\n<p>Indem das Bundesgericht dem Arbeitgeber freie Hand l\u00e4sst, bei jeder Entlassungswelle aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden auch Personalvertreter zu feuern, hebelt es den hierzulande ohnehin kl\u00e4glichen K\u00fcndigungsschutz vollst\u00e4ndig aus. Die Schw\u00e4che des K\u00fcndigungsschutzes hat der Schweiz bereits eine \u201eEmpfehlung\u201c (d.h. eine R\u00fcge) des Ausschusses f\u00fcr Vereinigungsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eingebracht. Schon 2006 hatte der Ausschuss festgestellt, dass die Schweiz das \u00dcbereinkommen Nr. 98 verletzt, das als sog. Kernarbeitsnorm zu den von der IAO definierten \u201efundamentalen Rechten und Prinzipien bei der Arbeit\u201c geh\u00f6rt. Seitdem hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts den Schutz f\u00fcr Gewerkschaftsvertreter \u2013 falls \u00fcberhaupt m\u00f6glich \u2013 noch weiter verschlechtert, obwohl ihn die IAO bereits zuvor als unzureichend eingestuft hatte. Zitieren wir zum Schluss noch einmal das Bundesgericht, in einem weiteren, Hans Oppliger betreffenden Entscheid (BGE 9C_401\/2011) zu: \u201e<em>Die Frage des ordnungsgem\u00e4ssen Funktionierens der parit\u00e4tischen Verwaltung <\/em>[einer Pensionskasse]<em> stellt sich erst bei Ersetzung eines austretenden Mitglieds, und nicht beim Austritt eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat<\/em>.\u201c Somit ist klar, dass der Arbeitgeber jeglichen gew\u00e4hlten Arbeitnehmervertreter entfernen kann, der im Stiftungsrat zu seinen Befehlen nicht Ja und Amen sagt. Um danach zur Tagesordnung zu \u00fcbergehen: \u201e<em>Der N\u00e4chste, bitte!\u201c <\/em><\/p>\n<p>Zweifellos werden dann die \u201e<em>parit\u00e4tische Verwaltung<\/em>\u201c und die \u201e<em>Sozialpartnerschaft<\/em>\u201c noch besser funktionieren\u2026 Ein probates Mittel, damit andere nicht aus der Reihe tanzen. Der skandal\u00f6se Fall von Hans Oppliger sollte alle Lohnabh\u00e4ngigen dieses Landes dazu bewegen, in der Schweiz endlich einen K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr gew\u00e4hlte Personalvertreter zu fordern, der diesen Namen verdient.<\/p>\n<p>900 Milliarden Franken: So viel Verm\u00f6gen wird von den Schweizer Pensionskassen durch Arbeitnehmende und Arbeitgeber verwaltet, \u201e<em>parit\u00e4tisch<\/em>\u201c, versteht sich! Der Fall Hans Oppliger zeigt, was davon zu halten ist. Eine weitere Spielart des bekannten Rentenklaus.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/sozialismus.ch\/artikel\/2018\/schweiz-arbeiterinnenrechte-im-buergerlichen-staat-das-maerchen-vom-kuendigungsschutz\/\">sozialismus.ch&#8230;<\/a> vom 11. Januar 2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p> 2010 wurde Hans Oppliger, Drucker bei der Edipresse-Gruppe im waadtl\u00e4ndischen Bussigny und Mitglied der Bewegung f\u00fcr den Sozialismus, entlassen. Dies obwohl er laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV) als gew\u00e4hlter Vertreter der Belegschaft<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5,3],"tags":[25,87,45,49,17],"class_list":["post-2975","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kampagnen","category-schweiz","tag-arbeiterbewegung","tag-arbeitswelt","tag-neoliberalismus","tag-repression","tag-widerstand"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2975","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2975"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2975\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2976,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2975\/revisions\/2976"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2975"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2975"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2975"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}