{"id":3748,"date":"2018-07-06T13:43:32","date_gmt":"2018-07-06T11:43:32","guid":{"rendered":"http:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=3748"},"modified":"2018-07-06T13:43:32","modified_gmt":"2018-07-06T11:43:32","slug":"arbeit-4-0-keine-zugestaendnisse-beim-arbeitschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/maulwuerfe.ch\/?p=3748","title":{"rendered":"Arbeit 4.0: Keine Zugest\u00e4ndnisse beim Arbeitschutz"},"content":{"rendered":"<p>Dass gesundheitliche Belastungen von jeder Abweichung vom Normalarbeitstag ausgehen, wird durchaus anbetracht der Flexibilisierungsw\u00fcnsche der Arbeitgeber gewerkschaftlich diskutiert. Wenig Beachtung erf\u00e4hrt<!--more--> dagegen die Rechtslage zu den Folgen der gesundheitlichen Ausbeutung. Diese ist ziemlich eindeutig. So entschied das Bayerisches Landessozialgericht mit \u00a0Urteil vom 27.04.2018 (Az. L 3 U 233\/15) kategorisch:\u00a0<em>\u201cPsychische Erkrankungen durch Stress k\u00f6nnen nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden.\u201d<\/em>\u00a0Das Gericht behauptet:\u00a0<em>\u201cVerursacht die berufliche T\u00e4tigkeit eine Berufskrankheit, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davorstehen. (\u2026) Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es l\u00e4gen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entsch\u00e4digung als sogenannte \u201cWie-Berufskrankheit\u201d erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (\u00a7 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine H\u00e4rteklausel beinhalte, gen\u00fcge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr m\u00fcssten zumindest die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufnahme in diese Liste erf\u00fcllt seien. Hierf\u00fcr fehle es aber im Falle von Erkrankungen, die m\u00f6glicherweise auf Stress zur\u00fcckzuf\u00fchren seien an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von m\u00f6glichen Ursachen diskutiert\u2026\u201d<\/em>\u00a0Hiermit wiederholt das Gericht zugunsten der Gesetzlichen Unfallversicherung nur das Argument von Kapital und Gesetzgeber, dass angeblich keine wissenschaftlichen Erkenntnis daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass arbeitsbedingter Stress krankmachen kann und wenn stressbedingte Erkrankungen vorl\u00e4gen, dies haupts\u00e4chlich andere Ursachen haben muss als die Arbeitsbedingungen. Und wenn gar nichts mehr n\u00fctzt, um den Zusammenhang der Berufserkrankung mit Arbeitsstress zu leugnen, verweist man, wie LSG mit seiner Feststellung:\u00a0<em>\u201cNicht jede auf die berufliche T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchrende Erkrankung kann ohne Weiteres als Berufskrankheit anerkannt werden\u201d<\/em>\u00a0einfach auf das Gesetz.<\/p>\n<p>Damit sollte jedoch auch klar sein, dass von gewerkschaftlicher Seite alles abgelehnt werden muss, was f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten Stress bedeutet. Es ist nutzlos, sich \u00fcber solche Entscheidung zu erregen. So funktioniert halt der Kapitalismus heute: Der Mensch als Verschlei\u00dfprodukt und ist er kaputt, wird ausgetauscht und nicht etwa f\u00fcr den durch die Arbeitsbedingungen verursachten Schaden die Verantwortung \u00fcbernommen. Deshalb sollten die Gewerkschaften jede Verhandlung \u00fcber die Ausdehnung des 8-Stundentags und \u00e4hnlicher kapitalistischer Anspr\u00fcche auf menschlichen Verschlei\u00df abrechen, solange der Gesetzgeber nicht wenigstens den Arbeitgeber f\u00fcr seine gesundheitssch\u00e4dlichen Arbeitsbedingungen haftbar macht. Dies gilt bereits ohne die Sonderw\u00fcnsche im Rahmen der Flexibilisierung. Zwar haben die Gewerkschaften mit Vorschl\u00e4gen zu einer Antistressverordnung Ans\u00e4tze in die Richtung einer Anerkennung stressbedingter gesundheitlicher Folgen als Berufskrankheit nach \u00a7 9 SGB VII gemacht. Aber wie das Urteil des Bayerischen Landessozialgericht zeigt, ohne Erfolg. Die Arbeitgeber reden zwar viel von einer humanen Arbeitswelt, aber gemeint ist das Recht auf gesundheitlichen Verschlei\u00dfes und gesundheitlicher Ausbeutung der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten. Das Urteil sollte jedoch noch eine weitere Konsequenz f\u00fcr den gewerkschaftlichen Kampf haben.<\/p>\n<p>Da die Arbeitgeberseite nicht f\u00fcr den verursachten Stress aufkommen muss, ist eigentlich niemand verpflichtet, Stress durch die Arbeitsbedingungen zu akzeptieren (auch Geld ist kein Ersatz f\u00fcr eine Berufskrankheit). Was soll widerrechtlich daran sein, dass ich ein Interesse am Schutz meiner Gesundheit habe? Unn\u00f6tige oder n\u00f6tige Belastung? Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen liegt allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, woraus letztlich auch nur seine Weisungsbefugnis abgeleitet werden kann. So ergibt sich auch f\u00fcr den Gesundheitsschutz nach \u00a7 87 Abs.1 Pkt. 7 BetrVG durch die rechtliche Ablehnung von stressbedingten Berufskrankheiten eine spezielle Sichtweise: Was den Schutz der eigenen Gesundheit betrifft, kann der Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht geltend machen, weil es halt meine Gesundheit ist, die ich gerade brauche um arbeiten zu k\u00f6nnen. So st\u00f6\u00dft auch jede Sozialpartnerschaft an ihre gesundheitlich bedingten Grenzen, weshalb hier auch jede Entscheidung einer Einigungsstelle verfehlt ist. Ma\u00dfgeblich ist hier vor allem die Haltung der Gewerkschaft. Wenn sie schon nicht die Macht hat den Gesetzgeber beim Arbeitsschutz durch psychische Belastungen im Sinne der abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigten zu beeinflussen, kann sie diese doch dort unterst\u00fctzen, wo stressige Arbeitsbedingungen ablehnt bzw. wegen Stress die Arbeit verweigert wird. Die Begr\u00fcndung daf\u00fcr ist einfach: Da von Seiten des Gesetzgebers nichts zum gesundheitlichen Verschlei\u00df durch die Arbeitgeber unternommen wird, muss dies eben auf der betrieblichen Ebene, beim konkreten Fall, gel\u00f6st werden. Insofern l\u00e4sst sich das rigorose Urteil des Bayerisches Landessozialgericht auch als gewerkschaftliche Aufgabenstellung interpretieren: Um unsere Gesundheit k\u00f6nnen wir uns nur selber k\u00fcmmern; auf eine humane Rechtsprechung zu setzen, w\u00e4re verfehlt. Im Streitfall l\u00e4sst sich jedoch darauf verweisen, dass man selbst aktiv werden musste, weil Gesetzgeber und Gericht beim Gesundheitsschutz versagten. Auch w\u00e4re eine Diskussion um die Stressquantit\u00e4t und -qualit\u00e4t im Einzelfall verfehlt, eben weil Gesetzgeber und Gericht grunds\u00e4tzlich stressbedingte Berufserkrankungen aus dem Geltungsbereich des SGB VII ausschlie\u00dfen. Doch wie bei allen Arbeitsk\u00e4mpfen gilt nat\u00fcrlich auch hier: Nichts ersetzt die Solidarit\u00e4t.<\/p>\n<p><strong>Kommentar von Armin Kammrad<\/strong>\u00a0zum\u00a0<a href=\"https:\/\/www.kostenlose-urteile.de\/Bayerisches-LSG_L-3-U-23315_Psychische-Erkrankungen-durch-Stress-koennen-nicht-als-Berufskrankheiten-anerkannt-werden.news26100.htm\">Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.04.2018<\/a>\u00a0(Az. L 3 U 233\/15) \u2013 wir danken!<\/p>\n<p><em>Quelle: <\/em><a href=\"http:\/\/www.labournet.de\/politik\/alltag\/az\/az_und_gw\/arbeit-4-0-keine-zugestaendnisse-beim-arbeitschutz-auch-aus-rechtlichen-gruenden\/\"><em>labournet.de&#8230;<\/em><\/a><em> vom 6.Juli 2018<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass gesundheitliche Belastungen von jeder Abweichung vom Normalarbeitstag ausgehen, wird durchaus anbetracht der Flexibilisierungsw\u00fcnsche der Arbeitgeber gewerkschaftlich diskutiert. 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