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Schweiz: Wer profitiert vom Freihandelsabkommen?

Eingereicht on 22. Februar 2021 – 12:41

Siro Torresan. Am 7.März wird über das Freihandelsabkommen mit Indonesien abgestimmt. Im Zentrum des Abstimmungskampfes steht zurecht die Frage der Produktion des Palmöls und dessen verheerenden Folgen für Mensch und Umwelt. Das Abkommen ist aber noch viel mehr. Es hat das Ziel, die kapitalistische Marktwirtschaft zu zementieren.

Die Bilder von Orang-Utans, die in ihren letzten Lebensräumen jämmerlich verbrennen, gingen und gehen um die Welt. Es ist daher kein Zufall, dass das Referendumskomitee gegen das Freihandelsabkommen mit Indonesien so ein Bild gewählt hat, um die Abstimmungskampagne zu führen. Emotionen ins Spiel zu bringen, an das Gewissen der Eidgenoss*innen zu appellieren, ist legitim. Das gewählte Bild ist aber viel mehr als nur ein Appell an das Gewissen. Es steht für eine simple Realität: das Vernichten der Urwälder mit all seinen Folgen für Tiere und Menschen für die Produktion von Palmöl. Die Vernichtung von Leben im Namen des Profits.

Liberalisierung und Schutz von Investitionen

Doch das Abkommen ist viel mehr als «nur» Palmöl. Aus diesem Grund sollte der Abstimmungskampf dazu genutzt werden, um grundsätzlich aufzuzeigen, welchen Sinn und Zweck FHA haben. Was ist also ein FHA? Einfach gesagt, ein Vertrag zwischen Handelspartner*innen, um den Handel angeblich zu regeln. So legen die Artikel 1.1 und 1.2 die Ziele des Abkommens mit Indonesien fest. «Es wird eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft einschliesslich einer Freihandelszone errichtet, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren und die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten». So zu lesen in der Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island) und Indonesien vom 22.Mai 2019. Weiter geht es im Artikel 1 darum, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz sowie die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen und «die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern.» Der Bundesrat benennten auch die Absichten klar und deutlich: «Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) mit Indonesien erweitert das Freihandelsnetz der Schweiz und soll Schweizer Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten ohne FHA mit Indonesien einen Wettbewerbsvorteil verschaffen». Damit könne die Schweiz im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr «die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Staaten, die bereits über Handelsabkommen mit Indonesien verfügen, zu eliminieren». Mehr noch: Gegenüber Konkurrent*innenen aus Volkswirtschaften, die kein FHA mit Indonesien abgeschlossen haben – unter anderem die EU und die USA –, erhalten «Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da die indonesischen Zölle verhältnismässig hoch sind.»

Höhere Gewinne durch geringere Zollgebühren

Ein Kernpunkt des Abkommens ist somit die Abschaffung der Einfuhrzölle. Etwas genauer: Mit Inkrafttreten des FHA werden über 78 Prozent der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Indonesien zollbefreit, sprich die Zollgebühren entfallen. Dies sofort. Durch weitere, schrittweise durchgeführt Zollbefreiungen steigt der Anteil im Verlauf von höchstens zwölf Jahren auf 98 Prozent an. Zwei Praxisbeispiele dazu: Die Schweizer Uhrenindustrie exportiert nach Indonesien jährlich in der Grössenordnung von rund zehn Millionen Franken. Die Einfuhrzölle betragen zurzeit zehn Prozent. Durch das FHA werden die Zölle für die Uhrenexporte der Schweiz eliminiert. Die Uhrenindustrie kann damit jährlich rund eine Million Franken an Einfuhrzöllen einsparen. Zweites Beispiel: Schokoladeproduzent*innen exportierten in den letzten Jahren durchschnittlich Waren im Wert von rund zwei Millionen Franken pro Jahr nach Indonesien. Die Hersteller*innen bezahlen bei der Einfuhr einen Zoll von 20 Prozent. Durch das Abkommen werden diese Zölle über zwölf Jahre hinweg schrittweise abgebaut. Die Schweizer Schoggi kann dann zollfrei exportiert werden. Das jährliche Zolleinsparungspotenzial für die Branche liegt bei mehreren Hunderttausend Franken. Die Exporte der Schweizer Wirtschaft beliefen sich 2018 auf 488 Millionen Franken. Tendenz steigend.

Die privaten Schiedsgerichte

Ein weiterer Kernpunkt im Abkommen ist die Regelung und Sicherung der Investitionen. Das entsprechende Kapitel sieht vor, dass die Investor*innen einer Vertragspartei «das Recht erhalten, in der anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen», klärt die Botschaft der Regierung auf. Indonesien gehört mit Japan, Singapur und China zu den wichtigsten Destinationen für Schweizer Direktinvestitionen in Asien. Per Ende 2017 registrierte die Schweizerische Nationalbank einen Kapitalbestand schweizerischer Direktinvestitionen in Indonesien in der Höhe von 6,9 Milliarden Franken. Tendenz steigend auch hier. An dieser Stelle kommen die Schiedsgerichte ins Spiel. Sie sind ein entscheidendes Element, die Streitigkeiten beilegen und zur Durchsetzung von Investorenrechten beitragen sollen. Schiedsgerichte sind nicht mit ordentlichen Gerichten vergleichbar, da sie nicht aus unabhängigen Richter*innen bestehen, sondern in der Regel aus drei von den Streitparteien ernannten privaten Anwält*innen. Genau diese Regelung wird auch im FHA mit Indonesien festgehalten. Zwei Richter*innen werden von den Vertragsparteien gestellt, der/die Dritte von der Welthandelsorganisation WTO.

Rechte ohne Pflichten

Die Schiedsgerichte prüfen allein auf Grundlage des jeweiligen Investitionsschutzabkommens, ob die Massnahmen eines Staates mit den vertraglichen Investor*innenrechten im Einklang stehen. Dabei besteht ein offenkundiges Ungleichgewicht, denn Investor*innen haben grundsätzlich nur Rechte, aber keine Pflichten – etwa zur Einhaltung von Menschenrechten oder Umwelt- und Sozialstandards. Ein konkretes Beispiel aus dem FHA mit Indonesien. «Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, zu den Arbeitnehmerrechten, den grundlegenden Rechten und Prinzipien des Völkerrechts (…) sowie zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung». Man beachte zwei Sachen dabei: Erstens ist nicht von einer Verpflichtung die Rede, sondern lediglich davon, dass das Bekenntnis bekräftigt werden soll – was dies auch immer bedeuten mag. Und zweitens tun dies die Vertragsparteien und nicht etwa die Investor*innen, die zum Beispiel Nestlé heissen könnten.

Noch Fragen?

Aus diesem Grund erlauben FHA mit Investitionsschutz grundsätzlich allein den Investor*innen, Staaten zu verklagen. Konkret: Angenommen, Nestlé investiert in die Produktion von Palmöl. Der Staat Indonesien beschliesst dann später, die Umweltgesetze oder die Rechte der betroffenen Arbeiter*innen zu verbessern. Nestlé hat laut dem Abkommen das Recht, den Staat Indonesien einzuklagen, weil es den Investitionsschutz verletzt. Was genau würde Nestlé einklagen? Auf angebliche Gewinneinbussen, welche durch die Gesetze verursacht werden könnten. Zwei Beispiele dazu: Die schwedische Energiefirma «Vattenfall» betreibt Atomkraftwerke in Deutschland. Sie verklagte das Land wegen seiner Atomausstiegspläne auf 3,7 Milliarden Euro. Der Tabakkonzern Philip Morris wollte zwei Milliarden US-Dollar von Uruguay, weil das Land sich erlaubt hatte, seine Gesetze zum Rauchen zu verschärfen. Noch Fragen, wer von den FHA profitiert?

Quelle: vorwaerts.ch… vom 22. Februar 2021

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