Frankreichs umkämpfte Arbeitsrechts-„Reform“, Stand 8. August 2016
Das Verfassungsgericht winkt das am 21. Juli d.J. verabschiedete „Arbeitsgesetz“ im Wesentlichen durch. Es kassiert nur unwesentliche Bestimmungen, und dies auf Antrag der konservativ-wirtschaftsliberalen Rechten.
Der Verfassungsbeschwerde von 61 Abgeordneten der parlamentarischen Linken wurde nicht stattgegeben…
Bernard Schmid. Es ist nunmehr endgültig damit zu rechnen, dass das während mehrerer Monate (von Februar bis Juli 2016) heftig umkämpfte „Arbeitsgesetz“ in Frankreich zügig in Kraft treten wird. Nunmehr fehlen nur noch die Unterschrift des Staatspräsidenten, eine Formsache, sowie die anschließende Veröffentlichung im Journal officiel, also dem Amtsblatt/Gesetzesanzeiger der Französischen Republik. Dabei ist sicherlich nicht mehr mit Überraschungen zu rechnen.
Das französische Verfassungsgericht, also der Conseil constitutionnel („Verfassungsrat“), war nach der definitiven Verabschiedung des Gesetzestexts im Parlament am 21. Juli d.J. von zwei Seiten angerufen worden. Die als Les Sages („Weise“) bezeichneten Verfassungsrichter wurden sowohl durch die konservativ-wirtschaftsliberale Rechtsopposition – in Gestalt der beiden Parteien LR (Les Républicains, früher UMP) und UDI – als auch durch 61 Abgeordnete aus der parlamentarischen Linken (französische KP, ein Teil der Grünen, eine Minderheit der Sozialdemokratie) eingeschaltet.
Die Verfassungsbeschwerde der Letztgenannten kritisierte einige inhaltliche Punkte des Gesetzestexts, aber auch das durch die Regierung gewählte Verfahren bei dessen Verabschiedung. Dabei hatte die Regierung drei Mal (am 10. Mai, am 05. Juli und am 19. Juli dieses Jahres) den Verfassungsartikel 49 Absatz 3 der französischen Verfassung benutzt. Er erlaubt es, jegliche Aussprache in der Sache zu beenden und dadurch das parlamentarische Beratungsrecht auszuhebeln, sofern die Regierung die Vertrauensfrage stellt. In letzterem Falle haben die Abgeordneten dann nur noch die Wahl, das Kabinett durch ein Misstrauensvotum zu stürzen oder aber den Gesetzentwurf als verabschiedet zu betrachten. Auf diese Weise, durch den Rückgriff auf den in Frankreich inzwischen berühmten, ja sprichwörtlichen „49-3“ in allen drei Lesungen der französischen Nationalversammlung, war die Sachdebatte im „Unterhaus“ definitiv verhindert worden.
Das Verfassungsgericht gab dieser Verfassungsbeschwerde der parlamentarischen Linke jedoch nicht statt, es schmetterte sie ab.
Hingegen gab es der konservativ-wirtschaftsliberalen Opposition in seiner Entscheidung vom vorigen Donnerstag, den 04. August d.J. in zwei Unterpunkten Recht.
Diese hatte eine „Einschränkung der unternehmerischen Freiheit“ kritisiert, welche – ihr – zufolge nicht verfassungskonform sei. Zum einen ging es um eine Bestimmung, die in Franchising-Ketten (etwa in Fastfood-Restaurants) die Schaffung einer „Instanz für den sozialen Dialog“ vorsieht. Diese Instanz wird keinen größeren Einfluss auf irgendwelche Entscheidungen besitzen, jedoch dazu da sein, dass die Arbeit„geber“ bei sozialen Spannungen über Ansprechpartner/innen verfügen oder, so sie denn wollen, über soziale Fragen diskutieren können. Das Verfassungsgericht betrachtet nicht ihre pure Existenz als verfassungswidrig, beanstandete jedoch, dass in der bisherigen Fassung der neuen Gesetzesbestimmung allein die Franchising-Nehmer (also die konkreten Arbeit„geber“, etwa Restaurantpächter) für die Finanzierung hätten aufkommen müssen. Weder die Franchising-Geber (also die Eigentümer eines Markennamens bei einer Kette) noch Gewerkschaften oder sonst jemand wären daran beteiligt gewesen. Dies kritisierte das Verfassungsgericht als in diesem Ausmaß unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Franchising-Nehmer.
Zum Zweiten erklärten die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtes eine Bestimmung für verfassungswidrig, die vorsieht, dass im Falle der Räumung eines Gewerkschaftslokals durch eine Kommune oder Gebietskörperschaft – die ihr Eigentümer ist – Letztere eine Schadensersatzpflicht hat. Die Schadensersatzpflicht greift dann, wenn die Gewerkschaft die Räumlichkeit bereits seit über fünf Jahren nutzt, und die Kommune oder Gebietskörperschaft ihr diese wieder entzieht. Diese Unterbestimmung im künftigen „Arbeitsgesetz“ sollte Konflikte beruhigen, die vor allem seit den letzten frankreichweiten Rathauswahlen im März 2014 entstanden waren. Damals waren, aufgrund des starken Rückgangs der Sozialdemokratie, viele bis dahin „links“ regierte Kommunen (auch viele frühere KP-Rathäuser) erstmals seit langem an die bürgerliche Rechte gefallen. In einigen Städten, unter anderem in Bobigny – der Bezirkshauptstadt des Départements Seine-Saint-Denis, das die gesamte nördliche Pariser Banlieue umfasst -, hatten daraufhin rechte Rathausführungen ihren sozialen Revanchegelüsten freien Lauf gelassen und die Gewerkschaften aus ihren langjährig genutzten Räumen geworfen. (In Bobigny musste das UDI-geführte Rathaus diesen Beschluss, infolge massiver Proteste und einer ziemlich gestörten Stadtrats-Sitzung, inzwischen wieder zurücknehmen!)
Das Verfassungsgericht beanstandete nicht generell die neue Regelung, die zwar keine Rückerstattung der Räume, jedoch einen finanziellen Schadensersatz für die solcherart abgestraften Gewerkschaften vorsieht. Es erklärte es jedoch für verfassungswidrig, dass dieser Passus im Gesetz auch rückwirkend gegriffen hätte. Der Verfassungsgericht-Entscheid vom 04. August 16 erklärt, die neue Bestimmung dürfe keine Rückwirkung entfalten, sondern könne nur für die Zukunft greifen.
Ansonsten kassierte das Verfassungsgericht auch drei mehr oder minder unbedeutende Bestimmungen aus formalen Gründen: Diese seien entweder wesensfremd, was den Regelungsgegenstand des künftigen Gesetzes betrifft, oder aber hätten bereits bestehende Regeln zum Inhalt (stellten also eine Verdopplung bereits gültiger Regelungen dar). (Vgl. zu diesem Punkt http://www.liberation.fr/france/2016/08/04/loi-travail-le-conseil-constitutionnel-censure-partiellement-le-texte_1470342 )
Alle Mitglieder des französischen Verfassungsgerichts werden durch führende Staatsorgane ernannt: drei Mitglieder durch den amtierenden Staatspräsidenten, drei durch den Präsidenten (vielleicht eines Tages auch die Präsidentin) der Nationalversammlung und die drei übrigen durch den Präsidenten (es gab bislang keine Präsidentin) des Senats, also des parlamentarischen „Oberhauses“. Den Präsidenten/Vorsitzenden ernennt wiederum der Staatspräsident. Der aktuelle Vorsitzende des Verfassungsgerichts wurde in diesem Jahr durch Präsident François Hollande ernannt, es handelt sich um seinen früheren Außenminister (seit 2012), Laurent Fabius. Letzterer bekleidet sein neues Amt seit dem 08. März dieses Jahres. Dem Verfassungsgericht gehören ansonsten u.a. der frühere sozialdemokratische Premierminister in den Jahren 1997 bis 2002, Lionel Jospin, sowie der vormalige sozialdemokratische Minister Michel Charasse an. (Vgl. http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/francais/le-conseil-constitutionnel/les-membres-du-conseil/liste-des-membres/liste-des-membres-du-conseil-constitutionnel.319.html ) Neben den neun Mitgliedern haben im Übrigen auch alle früheren Staatspräsidenten einen Sitz im „Verfassungsrat“. Diese Aufgabe nimmt derzeit nur ein Ex-Präsident, der Wirtschaftsliberale Valéry Giscard d’Estaing (im Elysée-Palast von 1974 bis 1981), aktiv wahr.
Quelle: labournet.de… vom 9. August 2016
Tags: Arbeiterbewegung, Frankreich, Neoliberalismus, Sozialdemokratie, Widerstand
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